Das Institut der Nebenklagevertretung bietet den Opfern von Gewalttaten eine besondere Position im Strafverfahren.

Als Opfer einer Tat sind Sie gleichzeitig auch Zeuge/Zeugin und haben das Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger/Nebenklägerin anzuschließen. Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Delikte:

  • §§ 174 – 182 StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
  • §§ 211 und 212 StGB, (Mord, Totschlag, die versucht wurden)
  • §§ 221, 223 – 226 und 340 StGB (Körperverletzungsdelikte)
  • §§ 232 – 238, 239 Abs. 3, § 239 a, 239 b und 240 Abs. 4 StGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Zwangsheirat, sexuelle Nötigung)
  • § 4 GewSchG (Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen)

Die Nebenklagevertretung wird nur auf Antrag zugelassen. Sie scheidet aus in Verfahren gegen jugendliche Täter.

Bei Tötungsdelikten steht das Recht der Nebenklagevertretung den Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, der durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person zu.

Ihnen ist auf Antrag eine Rechtsanwältin als Beistand zu bestellen (§ 397 a StPO). Handelt es sich um ein Delikt nach den §§ 174 - 174 c, 176 - 180, 181 StGB, so erfolgt die Bestellung der Rechtsanwältin, ohne eine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

Sind Sie bei Antragstellung unter 16 Jahren alt, so wird immer eine Anwältin als Beistand beigeordnet. Die Kosten für die Vertretung im Strafverfahren werden ohne Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Staatskasse getragen.

In den übrigen nicht von § 379 a StPO erfassten Fällen, erfolgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht, es kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

Die Beantragung der Nebenklagevertretung ermöglicht Ihnen eine aktive Beteiligung am Strafverfahren. Den Antrag können Sie zusammen mit der Strafanzeige, während des gesamten Vorverfahrens und auch noch während der Hauptverhandlung stellen.

Nur durch eine anwaltliche Vertretung ist sichergestellt, dass Sie über den Stand der Ermittlungen informiert sind. Die Anwältin ist berechtigt Akteneinsicht zu nehmen, Beweisanträge zu stellen oder Stellungnahmen für Sie abzugeben. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten und beantragen auch nicht die Zulassung der Nebenklagevertretung, so hat dies in der Praxis oft zur Folge, dass Sie erst dann wieder etwas von dem Strafverfahren hören, wenn die Hauptverhandlung eröffnet wird und das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung anberaumt. Vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bis zur Hauptverhandlung verstreicht in der Regel mindestens ein Jahr. Für das nicht vertretene Opfer bedeutet dies, nicht zu wissen, was in der Zwischenzeit passiert. Oft wird das Strafverfahren verdrängt. Das Opfer wird dann mit einer Ladung zur Hauptverhandlung überrascht, an der es möglicherweise schon zwei Wochen später teilnehmen soll.

Durch die Nebenklagevertretung wird eine Transparenz des gesamten Verfahrens sichergestellt.

Haben Sie sich als Nebenkläger/Nebenklägerin angeschlossen, so ist gewährleistet, dass Sie durch Ihre Vertreterin auf die Hauptverhandlung vorbereitet werden. So können Sie erfahren, ob der Täter geständig ist, welche Einlassung er gemacht hat und mit welchen Fragen Sie z.B. seitens der Verteidigung rechnen müssen.

Die Nebenklagevertreterin ist in der Hauptverhandlung die gesamte Zeit über anwesend und beteiligt. Sie kann eigene Beweisanträge stellen und hat ebenso wie die übrigen Prozessbevollmächtigten das Recht, Fragen zu stellen, den Ausschluss des Angeklagten oder den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. Sie hält ebenso wie die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ein Abschlussplädoyer.

Für Sie ist es auch deshalb wichtig, eine Anwältin an Ihrer Seite zu haben, da diese Fragen, die mit dem eigentlichen Tathergang nichts zu tun haben, und Sie beispielsweise in Ihrer Person diskreditieren sollen, beanstanden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie durch eine Nebenklagevertretung über sämtliche Verfahrensabschnitte genau informiert sind, das Verfahren für Sie transparent wird und Sie so gut informiert und in Begleitung in die Hauptverhandlung gehen können.

Opfer von Gewalttaten sollten daneben auch einen Antrag auf Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) stellen (siehe Sozialrecht).