Alles neu macht der Mai. Die neue Traumwohnung oder das neue Traumhaus ist schon gefunden. Die Vertragsunterzeichnung steht kurz bevor. Was aber geschieht mit der alten Mietwohnung? Es besteht regelmäßig keine große Lust mehr, sich um den vorherigen Lebensabschnitt und den sich daraus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen zu kümmern.

Zunächst ist zu klären, mit welcher Frist das alte Mietverhältnis gekündigt werden kann. Hier ist der Gesetzgeber dem Mieter durch die Mietrechtsform im Jahr 2001 sehr entgegengekommen. Grundsätzlich gilt nun eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Für eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.05.2006 muss die Kündigung bis spätestens 03.03.2006 zugegangen sein. Der Mieter hat den Zugang zu beweisen. Am besten lässt man sich den Erhalt der Kündigung von dem Vermieter auf einer Kopie bestätigen. Möglich ist auch ein Einwurf-Einschreiben oder die Zustellung per Boten.

Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt zugunsten des Mieters auch, wenn im Kleingedruckten des Mietvertrages etwas anderes steht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn in neueren Mietverträgen von einem befristeten Kündigungsausschluss die Rede ist. Ein derartiger Ausschluss wird für zulässig gehalten.

Steht der Beendigungszeitpunkt des alten Mietverhältnisses fest, stellt sich die Frage, in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen, tatsächlich hat der aber Mieter nach den vom Vermieter gestellten Verträgen die Schönheitsreparaturen regelmäßig auszuführen.

Häufig sind in Mietverträgen auch Abgeltungsklauseln enthalten, die den Mieter verpflichten, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen zeitanteilig an den Vermieter zu erstatten. Hier kann es günstiger sein, die Arbeiten - fachgerecht - selbst vorzunehmen.

Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen müssen ausgewogen sein und dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Teilweise ist das Kleingedruckte zu sehr an den Interessen des Vermieters orientiert. Dann kann die Klausel insgesamt für unwirksam angesehen werden und es bleibt bei der gesetzlichen Regelung (Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter). So wird es zum Beispiel als unwirksam angesehen, wenn für die Durchführung von Schönheitsreparaturen starre Fristenzeiträume zu Grunde gelegt werden, von denen der Mieter auch bei äußerst sorgfältigem Umgang nicht abweichen darf. Dann darf dem Mieter neben den laufenden Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung aufgebürdet werden.

Es gibt eine Vielzahl von Schönheitsreparaturenklauseln, deren Wirksamkeit nur von einer fachlich kompetenten Stelle beurteilt werden können. Hier bietet sich eine Beratung durch einen Mieterverein, einen Grundstückseigentümerverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Fachanwalt an. Zur Vermeidung von grundsätzlichen Interessenkonflikten sollte ein "Mieteranwalt" bzw. "Vermieteranwalt" gewählt werden.