Immer noch besteht die Auffassung, dass eine Ehefrau, auch dann für die Schulden ihres Mannes mithaftet, wenn er die Schulden vor der Heirat gemacht hat. Dies ist falsch!

Mehrere Personen haften nur dann gemeinschaftlich für einen Kredit, wenn beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben, § 426 BGB. Dies hat also zur Folge, dass der Ehemann auch nach der Heirat allein für seine Schulden einstehen muss.

Dieser Grundsatz gilt auch für Schulden, die ein Ehepartner während der Ehe allein gemacht hat. Er kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen durchbrochen werden, nämlich bei Geschäften, die die Dinge des täglichen Lebens betreffen, § 1357 BGB. Diese Ausnahmen kennt die Rechtsanwältin.