Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, wie schnell nach Trennung der Eheleute eine Scheidung ausgesprochen werden kann. Man hätte von einer sog. "Blitzscheidung" gehört. Von den Medien über spektakuläre Einzelfälle informiert, besteht großes Unverständnis, warum es im eigenen Fall solange dauert.

Das Gesetz regelt genau, unter welchen Voraussetzungen ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden kann.

Einverständliche Ehescheidung
Der Regelfall ist die einverständliche Ehescheidung. Voraussetzung für die Durchführung dieses Scheidungsverfahren ist, dass die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben, beide die Ehescheidung wollen und weiterhin eine übereinstimmende Regelung über die sog. Scheidungsfolgen getroffen wurde. Zu den Scheidungsfolgen gehören

  • Unterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich/Vermögensausgleich

Bei einer einverständlichen Scheidung geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe dann zerrüttet ist, wenn beide Ehegatten übereinstimmend vortragen, dass sie geschieden werden wollen und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Gründe für das Scheitern der Ehe interessieren nicht und werden auch seitens des Gerichts nicht abgefragt. Erklären die Ehegatten übereinstimmend, dass sie seit einem Jahr getrennt leben (dies kann auch der Fall sein, wenn sie eine gemeinsame Wohnung nutzen), spricht das Gericht die Ehescheidung aus. Das einjährige Trennungsjahr muss jedoch zu diesem Zeitpunkt abgelaufen sein.

Härtefallscheidung
Die einzige Möglichkeit, vor dem Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden, ist dann gegeben, wenn Gründe für eine Härtefallscheidung vorliegen. Bei dieser Scheidung müssen besondere Gründe vorliegen, die es einem der beiden Ehegatten unzumutbar

sein lassen, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Bei diesem Scheidungsverfahren muss inhaltlich zu den Härtegründen vorgetragen werden, so dass das Gericht überprüfen kann, ob die Gründe im Sinne von § 1566 II BGB gegeben sind. - Die Rechtsanwältin kennt solche Gründe.

Streitige Ehescheidung
Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden oder besteht keine Einigkeit über die Scheidungsfolgen, so muss die sog. streitige Scheidung durchgeführt werden. Hierbei ist es erforderlich, dass die Gründe für das Scheitern der Ehe vorgetragen werden. Derjenige Ehegatte, der sich also scheiden lassen möchte, muss darlegen, weshalb er nicht länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet sein will. Das Gericht prüft, ob die Gründe, die der scheidungswillige Ehegatte vorträgt, ausreichen, um die Ehe zu scheiden.

Scheidung nach 3-jähriger Trennung
Leben Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt voneinander, so geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Sie kann dann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden.
Der Ehegatte, der nicht geschieden werden will, kann sich in diesem Fall auf eine Härteklausel des Gesetzgebers berufen. Danach soll die Ehe auch nach Ablauf von 3 Jahren nicht geschieden werden, wenn

  • dies dem Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder widerspricht oder
  • für den nicht scheidungswilligen Ehegatten außergewöhnliche Umstände eine so schwere Härte darstellen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe für ihn ausnahmsweise erboten erscheint.