Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst die zivilrechtliche Abwicklung von Verkehrsunfällen von der Geltendmachung des Schadens bei der Versicherung des Unfallgegners bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung, aber auch die Vertretung im Bußgeld- oder Strafverfahren als Folge des Verkehrsunfalls.

Außerdem übernehmen wir für Sie auch die Vertretung von Fällen des Verkehrsstrafrechts wie Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Bußgeldverfahren wie Rotlichtverstoß, Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitung.

Ihre Ansprechpartnerin rund um das Thema Verkehrsrecht ist Rechtsanwältin Birgitt Lüeße

Was ist zu tun bei einem Verkehrsunfall? Zunächst ist es wichtig, schon am Unfallort zu versuchen, sich Namen, Adressen oder Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners zu notieren und eventuelle Zeugen zu gewinnen.

Um den entstandenen Schaden zu ermitteln, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, einen Sachverständigen eigener Wahl mit der Begutachtung zu beauftragen oder aber einen Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt einzuholen. Parallel dazu sollte der Unfallgeschädigte seine Rechtsanwältin aufsuchen.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung gehören zum Schaden dazu und sind von der gegnerischen Versicherung entsprechend der Haftungsquote zu übernehmen.

Um den Gesamtschaden der Höhe nach beziffern zu können, benötigt die Rechtsanwältin das Sachverständigengutachten (vom Gutachter oder aus der Werkstatt). Neben dem eigentlichen Sachschaden kann der Geschädigte auch Abschleppkosten, eine Nutzungsentschädigung, An- und Abmeldekosten, selbstverständlich die Kosten für das Sachverständigengutachten sowie eine zusätzliche Unkostenpauschale geltend machen. Sämtliche Schadenpositionen können natürlich nur ausgeglichen werden, wenn sie auch beansprucht werden.

Für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs kann der Geschädigte einen Leihwagen mieten oder aber eine Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen, da er in dieser Zeit nicht mit seinem Auto fahren kann. Zu beachten ist, dass nur die Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug übernommen werden. Der Geschädigte darf also nicht einen Ferrari anmieten, wenn er zuvor eine Ente gefahren hat.

Sollte eine Haftungsverteilung vorgenommen werden (z.B. 70 % vom Schaden werden ausgeglichen), so zahlt die gegnerische Versicherung die benannten Positionen auch nur entsprechend der Haftungsquote.

Ist der Geschädigte durch den Verkehrsunfall verletzt worden, so kann er zusätzlich ein Schmerzensgeld beanspruchen. Hierfür ist es notwendig, dass die körperliche Beeinträchtigung ärztlich festgestellt wird. Anhand einer Schmerzensgeldtabelle kann die Rechtsanwältin dann ein angemessenes Schmerzensgeld ermitteln und vom Unfallgegner und seiner Versicherung beanspruchen.